wilde Ehe
zusammen leben ohne Trauschein
Verliebt, verlobt, verheiratet – das gilt für viele Paare nicht mehr.
Gesetzliche Regelungen, wie sie für die „bürgerliche Ehe“ existieren, gelten dann nicht.
Dies ist bei vielen auch gerade der Grund dafür nicht zu heiraten.
Bei gemeinsamen Kindern, gemeinsamer Immobilie, oder allegemein wenn die Partnerschaft auf längere Zeit angelegt ist, sollte man sich jedoch überlegen, ob man sich nicht eigene Regeln gibt und diese schriftlich in einem Partnerschaftsvertrag festhält.
Unverheiratete sind im Todes- oder Krankheitsfall des Partners, aber auch wenn die Beziehung in die Brüche geht, rechtlich weniger geschützt als Ehegatten.
Einklagbare Ansprüche auf Unterhalt, Rentenanteil, Zugewinn oder Erbe gibt es nicht, dafür um so erbitterte Auseinandersetzungen um Geld, Güter oder das Sorgerecht für gemeinsame Kinder.
Partner, die die gestzlichen Regelungen der Ehe nicht für sich gelten lassen wollen, sollten aber auch in Zeiten des Einanderverstehens Regeln für turbulente Zeiten aufstellen.
Partnerschaftsvertrag
Bei einem Partnerschaftsvertrag entscheiden die Partner selber über den Umfang.
Auch wenn es kleinkariert anmutet, sollte der Grundsatz gelten: Je mehr Details vereinbart sind, desto weniger Ärger kann hinterher aufkommen.
Die Kosten richten sich für einen vom Notar erstellten Partnerschaftsvertrag nach dem Wert, der der vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegt. Bei einem Gesamtwert von zum Beispiel 25.000,00 Euro beträgt die Notargebühr cirka 300,00 Euro. Liegt der Wert bei 50.000,00 Euro so beläuft sich die Gebühr auf etwa 400,00 Euro.
Inhalt Im Partnerschaftsvertrag sollte stehen, wer gemeinsame Kredite zurückzahlt, wie Vermögen oder Leistungen ausgeglichen werden, wie zum Beispiel die Kinderversorgung. Denken Sie aber auch an folgendes:
Kinder: Wer hat das Sorgerecht?
Immobilie: Wem gehört sie, wer muss ausziehen, wer steht im Mietvertrag?
Haushalt: Wer kümmert sich um was ? Wie wird er finanziert?
Eigentum: Wem gehören Hausrat und gemeinsam geschaffenes Vermögen?
Vollmachten: Vollmachten für den Krankheitsfall ausstellen
Unterhalt: Wie werden die Partner sozial abgesichert?
Schulden: Ausgleich nach Trennung
Erbe: Testament oder besser notarieller Erbvertrag?
Versicherungen: Wohnen beide zusammen, kann der Partner in die Privathaftpflicht aufgenommen werden ebenso in die Rechtsschutzversicherung. Die kostenlose Mitversicherung in der Krankenkasse ist aber nicht möglich.
Es sollte – wie bei den Ehepaaren bezüglich des Ehevertrages – keine falsche Scheu davor geben, sich in Zeiten des Einanderverstehens zusammenzusetzen und gemeinsam Regel für den Fall des Scheiterns der Beziehung aufzustellen.
Ich stehe Ihnen gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung!
Bedarfsgemeinschaft
Einkünfte und Vermögen des Partners zählen
Im Prinzip gelten für die Empfänger von Arbeitslosengeld II die gleichen Spielregeln wie für Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeempfänger.
Bei diesen beiden Gruppen wurde auch bisher schon geprüft, ob die Antragsteller „bedürftig“ sind. Auch im Rahmen von Hartz IV findet eine solche Prüfung statt. Dafür muss der Arbeitslose im Antrag umfassende Angaben über seine Lebensverhältnisse machen. Lebt er mit einem Partner in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“, bilden die beiden aus Sicht der Arbeitsagentur eine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“.
Damit werden bei der Bedürftigkeitsprüfung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partner betrachtet. Auch Sparverträge, Kapitallebensversicherungen oder andere Vermögenswerte gehen in die Bedürftigkeitsprüfung ein.
Die Folgen sind drastisch: Wer nämlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, wird auch nicht über die Arbeitsagentur kranken-, pflege-, oder rentenversichert. Auch dafür muss der Partner aufkommen.
Kein Rechtsanspruch auf Unterstützung
Für den gesamten Lebensunterhalt seines arbeitslosen Partners aufzukommen, kann ganz schön ins Geld gehen. Neben Miete, Strom, Telefon, Lebensmitteln und Kleidung sind es auch die notwendigen Versicherungen wie Kranken-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung. Wer diese Kosten nicht übernehmen will, kann dazu auch nicht verpflichtet werden.
Denn der arbeitslose Partner hat keinen Rechtsanspruch darauf, vom Freund oder der Freundin unterstützt zu werden.
Ausnahme: Die beiden Partner haben ein gemeinsames Kind, das jünger ist als vier Jahre.
Für den arbeitslosen Partner kann das im schlimmsten Fall bedeuten: Er bekommt gar nichts – weder von der Arbeitsagentur noch vom Lebenspartner.