Wird nach der Beratung weitere Tätigkeit nötig, informiere ich Sie zunächst über die Höhe der Anwaltskosten, die bei Beauftragung entstünden, sodass Sie entscheiden können, ob das Mandat erteilt wird.
Anders als bei der Erstberatungsgebühr ist nun entscheidend, ob es um hohe oder niedrige Ansprüche geht, die für Sie durchgesetzt oder abgewehrt werden sollen. Es wird dann der Gegenstandswert ermittelt.
Soll zum Beispiel Unterhalt gegenüber dem Ehegatten geltend gemacht werden, ermittelt sich der Wert nach dem Jahresbetrag des Unterhaltes.
Soll zum Beispiel Zugewinn ermittelt werden, geht es um den Betrag, der von der Gegenseite geltend gemacht wird.
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (ab dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen .
Gegenstandwerte für die gesetzliche Vergütung
Beispiel 1:
Soll ich für Sie Unterhalt in Höhe von 1.000,00 € monatlich geltend machen, beträgt der Gegenstandswert (12 mal 1.000,00 €) = 12.000,00 €.
Hier würde die komplette außergerichtlich Tätigkeit (ohne Abschluss eines Vergleiches) rund 950,00 € kosten.
Beispiel 2:
Die Vertretung im Scheidungsverfahren kostet rund 1.800,00 €, wenn das Nettoeinkommen beider Eheleute zusammen bei 3.500,00 € im Monat liegt. (Genaueres zum Scheidungsverfahren und den Kosten finden Sie hier.)
Es gibt verschiedene Berechnungsprogramme im Internet, mit denen Sie konkret für sich selbst überschlagen können, welche Anwaltskosten auf Sie zu kommen. Hier verlinke ich Sie mit dem Berechnungsprogramm der Seite www.rechtsanwaltsgebuehren.de.
Für die Richtigkeit und Aktualität dieser Berechnungen kann ich, wie bei allen Verlinkungen auf meiner Seite, keine Gewähr übernehmen. Sie erhalten aber zumindest einen ersten Überblick.