Einkommensschwachen Personen steht das Recht auf Beratungshilfe zu.
Diese Beratungshilfe kann bei den zuständigen Amtsgerichten dadurch gewährt werden, dass der Ratsuchende sich direkt durch einen Rechtspfleger im Gericht beraten lässt.
Möglich ist auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe an Beratungshilfetagen in den Amtsgerichten.
Letztlich besteht die Möglichkeit, sich beim Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen.
Der Schein berechtigt zu einer kostenfreien Erstberatung bei einem Anwalt Ihrer Wahl. Zu tragen ist lediglich eine sogenannte “Selbstbeteiligung” in Höhe von 15,00 € pro Beratungsschein, welche direkt an den Anwalt zu entrichten ist.
Der Schein wird ausgestellt, wenn der Ratsuchende seine Einkommensverhältnisse offengelegt und den Sachverhalt für die Beratung benannt hat.
INFO ZUM BERATUNGSHILFESCHEIN
Beratungshilfeinformation
Wenn Sie beabsichtigen mich mit Ihrer rechtlichen Interessensvertretung zu beauftragen besteht die Möglichkeit, dass Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben.
Ich werde zu Ihrem Kostenschutz ein Mandat hier nur dann annehmen und führen, wenn ich von Ihnen entweder
• einen BERATUNGSHILFESCHEIN mit Stempel und Unterschrift des AG
oder
• einen noch zu vereinbarenden GEBÜHRENVORSCHUSS erhalten habe.
Für den Anspruch auf Beratungshilfe sind nicht nur Ihre Einkommensverhältnisse entscheidend, die ich nicht prüfen kann, sondern auch die Frage, ob Sie überhaupt im Rahmen des möglichen Mandats einen Anwalt beauftragen müssen.
Beide Punkte prüft das Amtsgericht, dort ein/e Rechtspfleger/in.
Da die Möglichkeit besteht, dass bei Annahme des Mandates und späterer Beantragung von Beratungshilfe einer der Punkte vom Amtsgericht abschlägig beschieden und Beratungshilfe abgelehnt wird, wird hier nur bei amtsgerichtlich bescheinigtem Anspruch auf Beratungshilfe anwaltliche Tätigkeit aufgenommen.
Ich bitte um Ihr Verständnis.