Vaterschaft
Vaterschaftsfeststellung und Anwaltsgebühren
Ich möchte Sie darüber informieren, wie sich die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.
Entscheidend ist hier der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert, also der Wert der Angelegenheit. Je höher der Gegenstandwert, desto höher die Anwalts- und auch Gerichtskosten.
Bei Verkehrsunfällen richtetet sich dieser Wert zum Beispiel nach dem zu ersetzenden Schaden. Ein kleiner Lackschaden wird so schnell zu einem Wert von 3.000,00 € abgerechnet.
Der entsprechende Wert in einer Vaterschaftsfeststellungssache beträgt gerade einmal 2.000,00 €, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Ihre Angelegenheit kann und soll jedoch nicht mit einem kurzen Telefonat und der Verfassung eines Schreibens an die Haftpflichtversicherung des Gegners durch das hiesige Sekretariat erledigt werden.
Hier sind gemeinsame Besprechungen, das Verfassen von Schriftsätzen an die Gegenseite und/oder ans Gericht sowie die Prüfung des Abstammungsgutachtens notwendig.
Zur Sicherstellung der angemessenen Bearbeitung biete ich daher die Annahme des Mandates verbunden mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.
Mittels dieser wird ein Stundenhonorar von 200,00 € inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart.
Vaterschaft bei bestehender Ehe
Jeder Elternteil kennt das: Die Nase ist Opa Herman, die Ohren von Oma Heide und das Lächeln von Mutter. Doch was, wenn so gar keine Ähnlichkeit mit dem Vater zu erkennen ist und ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft bestehen ?
Rechtlich gesehen ist der Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Das hat zunächst einmal nicht mit der tatsächlichen „leiblichen Vaterschaft“ zu tun. Die Vaterschaft muss hier nicht besonders festgestellt werden. Die Vaterschaft wird gesetzlich „fingiert“, das heißt es wird so festgelegt, um Unsicherheiten im Kindeswohlinteresse zu vermeiden.
Diese „gesetzliche Vaterschaft“ wird auch durch einen negativen Vaterschaftstest (DNA – Untersuchung) nicht erschüttert. Wird ein Kind „ehelich geboren“, so steht rechtlich der Vater fest, nämlich der Ehemann der Mutter. Aus der Vaterschaft ergeben sich demnach auch bei erheblichen Zweifeln und sogar bei Kenntnis, dass es sich nicht um das leibliche Kind handelt Unterhalts – und Erbrechtsansprüche.
Sollen diese gesetzlich bestimmten Verpflichtungen aufgehoben werden, geht dies nur über ein sogenanntes Vaterschaftsanfechtungsverfahren. In diesem wird rechtskräftig festgestellt, ob der Ehemann der Kindesvater ist oder nicht. In letzterem Fall ist ein neuer Vater festzustellen (§ 1600d BGB). Der Ehemann kann die Vaterschaft aber auch dann anerkennen, wenn den Ehepartnern bekannt ist, dass der Ehemann nicht der biologische Vater ist. Dies ist wirksam, kann aber durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung wieder beseitigt werden.
Bei einem Kind, das innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns geboren wird, gilt der verstorbene Ehemann grundsätzlich als Vater (§ 1593 BGB).
Vaterschaft bei nicht verheirateter Mutter
Bei einer unverheirateten Mutter bedarf die Vaterschaft einer gesonderten Klärung.
Diese kann entweder durch eine urkundliche Vaterschaftsanerkennung erfolgen, die mit Zustimmung der Mutter abgegeben wird, oder aber durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Die unverheiratete Mutter wird in der Regel bei der Geburt des Kindes einen Vater angeben, der dann die Vaterschaft in einer besonderen Urkunde anerkennt.
Wird eine entsprechende Urkunde nicht vom vermuteten Vater erstellt, kann die unverheiratete Mutter in einem Feststellungsverfahren gerichtlich klären lassen, dass der angegebenen Mann der Vater des Kindes ist. Die Mutter muss dann in dem Prozess angeben, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem angegebenen Mann geschlechtlich verkehrt zu haben. Im deutschen Recht wird die Empfängniszeit in § 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB als der Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt eines Kindes definiert. Darauf hin wird das Gericht ein Abstammungsgutachten einholen, in dem in den allermeisten Fällen mit 99,9998 %iger Sicherheit festegestellt werden kann, ob der vermeintliche Vater tatsächlich der leibliche Vater ist oder nicht.
In diesem Prozess kann der Vater auch gleichzeitig zur Zahlung des Regelbetragsunterhalts verurteilt werden (§ 653 ZPO).
Vaterschaftsanfechtung
Sobald Umstände bekannt werden, die dafür sprechen, nicht der Vater zu sein, muss eine mögliche Vaterschaftsanfechtung binnen zwei Jahren erfolgen.
Das bedeutet, dass auch Jahre nach der Geburt noch die Vaterschaft angefochten werden kann. Die Zweijahresfrist läuft nämlich erst ab Kenntnis von den die Zweifel begründenden Umständen und nicht ab Geburt des Kindes. Auch in einem solchen Vaterschaftsanfechtungsprozess wird über das Gericht ein Abstammungsgutachten eingeholt.
Die Anfechtung kann aber – entgegen landläufiger Meinung – nicht auf einen heimlichen DNA-Test gestützt werden (BGH – Az: XII ZR 60/03 sowie XII ZR 227/03).
Zukünftig kann, um Missbrauchsfälle zu verhindern, die Anerkennung einer Vaterschaft auch von einer dafür zuständigen staatlichen Stelle angefochten werden.
Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung
14.03.2008
Der Bundesrat billigte das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Klärung der Vaterschaft.
Wie oben beschrieben, bestand bislang lediglich die Möglichkeit in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Vaterschaft für ein Kind anzufechten.Wird festgestellt, dass das Kind nicht vom anfechtenden Vater stammt, so sind automatisch auch die rechtlichen Bande zwischen diesen beiden aufgehoben.
Im neunen Recht wird neben dem – fast unveränderten – Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein weiteres Verfahren zur Klärung der biologischen Abstammung zur Verfügung gestellt.
Ergebnis des Verfahrens ist dann lediglich die Feststellung der biologischen Abstammung.
Im sogenannten „Verfahren auf Klärung der Abstammung“ können Vater, Mutter oder das Kind gegen die jeweils anderen beiden einen Abstammungstest durchsetzen. Bislang war dies nur möglich, wenn alle Betroffenen zustimmten. Sperrt sich ein Betroffener, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Diese wird wohl in der Reegel ersetzt; nur in sogenannten Härtefällen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Es wird dan aufgeschoben, nicht aufgehoben.
Ob einer der Beteiligten dann hieraus rechtliche Konsequenzen in Form der Vaterschaftsanfechtung zieht, bleibt jedoch diesen überlassen.
D.h.: Wird in diesem – neuen – Verfahren festgestellt, dass das Kind nicht vom Vater abstammt, muss dies nicht den rechtlichen Zerfall der „sozialen Familie“ bedeuten. Eine zwangsweise Verbindung zwischen rechtlichen Konsequenzen und Wissen über die biologische Abstammung soll dann nicht mehr bestehen.
Heimliche Gentests bleiben aber weiterhin ohne rechtliche Wirkung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber im Jahr 2007 aufgegeben, Vätern einen Weg zu eröffnen, Zweifel an ihrer biologischen Vaterschaft überprüfen zu lassen.