Krankenversicherung

Ist bzw. war ein Ehegatte über den anderen familienkrankenversichert, so endet diese Mitversicherung mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Für etwaige gemeinsame Kinder ändert sich nichts. Diese bleiben mitversichert.

Für die geschiedenen Ehegatten gilt § 188 Absatz 4 SGB V.
Dieser regelt seit Mitte des Jahres 2013 eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung mit Austrittsoption.

Der geschiedene Ehegatte hat die Wahl.

Entweder,

— er bleibt in der bisherigen Krankenversicherung und ist dort gesetzlich freiwillig versichert.
Dann ist er verpflichtet, dort auch Beiträge zu leisten! Diese Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen des geschiedenen Ehegatten gemäß § 223 Abs. 2 SGB V und betrugen im Jahr 2013 mindestens € 139,24. Beiträge sind zu leisten, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auf Ihre Kenntnis kommt es dabei nicht an.

oder,

— er teilt der „alten“ Versicherung binnen zwei Wochen nach Eingang eines entsprechenden Informationsschreibens von dieser mit, dass er eine andere Versicherung hat.

Konsequenz:
Unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung müssen Sie Ihrer Krankenversicherung mitteilen, dass Sie geschieden sind, die Beitragspflicht besteht dann sofort.

Tipp:
Wenden Sie sich nach Rechtskraft der Scheidung sofort an Ihre Krankenkasse, sollten Beiträge rückständig sein, müssen Sie mit Leistungseinschränkungen und anderen Nachteilen rechnen!