Versorgungsausgleich
Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen und dauerte die Ehe länger als drei Jahre, so ist bei einer Scheidung auch grundsätzlich automatisch der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen.
In einem Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich separat oder neben anderen Regelungen ausgeschlossen oder modifiziert werden.
Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit angesammelten Rentenanwartschaften beider Eheleute ausgeglichen.
Dies erfolgt in der Art, dass nach den Angaben der Eheleute die entsprechenden Versorgungsträger vom Gericht angeschrieben werden und Auskünfte erteilen, wie hoch die von dem jeweiligen Ehegatten angesammelten Rentenpunkte sind.
Ergibt sich zum Beispiel, dass der Mann in der Ehezeit für seine zukünftige gesetzliche Rente 10 Punkte angesammelt hat und die Frau 5, so wird vom Gericht im Scheidungsverfahren jeweils die Hälfte vom Rentenversicherungskonto des einen auf das des anderen übertragen. Damit haben dann beide aus der Ehezeit jeweils 7,5 Punkte erhalten.
Welche Renten in den Ausgleich mit einbezogen werden ist zu ermitteln. Hierzu gehören jeden Falls die gesetzliche Rente, eventuell abgeschlossene Rentenversicherungen, Betriebsrenten, Riesterrentenverträge o.ä..
Nicht dazu gehören Kapitallebensversicherungen. Diese werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Der Versorgungsausgleich ist, wie gesagt, grundsätzlich gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Es gibt jedoch Ausnahmen und Möglichkeiten, diesen dennoch auszuschließen. Sehen Sie hierzu u.a. das Kapitel „Ehevertrag“.
Hinweis, wenn Sie das Scheidungsverfahren beschleunigen wollen:
⇒ stellen Sie schon während der Trennungszeit beim Rentenversicherungsträger einen „Antrag auf Kontenklärung“ [390 KB] !
⇒ reichen Sie die Versorgungsausgleichsformulare bereits 3 fach ausgefüllt und unterzeichnet mit dem Scheidungsantrag ein!