Sorgerecht
Sorgerecht und Anwaltsgebühren
Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, wie sich die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.
Entscheidend ist hier der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert, also der Wert der Angelegenheit. Je höher der Gegenstandwert, desto höher die Anwalts- und auch Gerichtskosten.
Bei Verkehrsunfällen richtetet sich dieser Wert zum Beispiel nach dem zu ersetzenden Schaden. Ein kleiner Lackschaden wird so schnell zu einem Wert von 3.000,00 € abgerechnet.
Der entsprechende Wert in Ihrer Sorgerechts- / Umgangsangelegenheit, in der es um Ihre Kinder und deren Umgang mit Ihnen geht, beträgt ebenfalls 3.000,00 €, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Ihre Angelegenheit kann und soll jedoch nicht mit einem kurzen Telefonat und der Verfassung eines Schreibens an die Haftpflichtversicherung des Gegners durch das hiesige Sekretariat erledigt werden.
Hier sind gemeinsame Besprechungen, Akteneinsicht, das Verfassen von Schriftsätzen an die Gegenseite und/oder ans Gericht, häufig mehrere Gerichtstermine und das Durcharbeiten von Gutachten notwendig.
So würde ich bei Abrechnung einer Sorge- bzw. Umgangsangelegenheit über die gesetzlichen Gebühren diese nicht angemessen intensiv bearbeiten können.
Zur Sicherstellung der angemessenen Bearbeitung biete ich daher die Annahme des Mandates verbunden mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.
Mittels dieser wird ein Stundenhonorar von 200,00 € inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart.
Was ist die elterliche Sorge?
Das steht zum Sorgerecht im Gesetz:
§ 1626 I 1 BGB: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)“ .
§ 1626 I 2 BGB: „Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)“ .
§ 1631 I BGB: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“.
Es gibt demnach das Sorgerecht für das Kind, welches sich in verschiedene Teilbereiche aufgliedern lässt (z.B.: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorge bezüglich schulischer Belange und so weiter).
Wie kommt man zur elterlichen Sorge?
In der Regel wird das Sorgerecht dadurch eingerichtet, dass ein Kind „ehelich“, d.h. bei Bestehen eine Ehe zwischen den leiblichen Eltern, geboren wird. Sind die leiblichen Eltern bei Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet, „hat die Mutter die elterliche Sorge“ (§ 1626a II BGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit vor oder nach Geburt des gemeinsamen Kindes das gemeinsame Sorgerecht einzurichten. Dies durch Entscheidung des Gerichts oder durch Sorgeerklärung. Die Mutter ist zu einer Sorgeerklärung jedoch nicht verpflichtet, eine Änderung des Sorgerechts wäre dann ggf. nach § 1666 BGB zu erzwingen.
In seiner Entscheidung vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) hat das BVerfG entschieden, dass diese derzeitige Regelung so pauschal jedenfalls nicht gerecht seien kann. Es müsse eine Möglichkeit geben, das gemeinsame elterliche Sorgerecht auch gegen den Willen der Kindsmutter einzurichten. Dies sei immer dann möglich, wenn das gemeinsame Sorgerecht „dem Wohle des Kindes dient“.
Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie kommt man zum alleinigen Sorgerecht ?
Trennen sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, stellt sich oft die Frage, ob es möglich ist, dem Elternteil der das Kind betreut das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Hier ist zunächst zu bedenken, dass dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass dem bislang mitsorgeberechtigten Elternteil dessen „halbe Sorge“ entzogen werden müsste.
Alleiniges Kriterium für die Frage ist das Kindeswohl und nicht praktische Überlegungen wie „dann müsste ich den / die nicht mehr fragen“.
Für den Fall, dass es bei Dingen von erheblicher Bedeutung für das Kind Abspracheprobleme zwischen den Eltern gibt, wird das Gericht im Zweifel zunächst „nur“ das Bestimmungsrecht bezüglich der gerade anstehenden Entscheidung einem Elternteil übertragen und es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht belassen. Auch muss die streitige Frage „aktuell anstehen“. Eine generelle Übertragung des Sorgerechts sollte immer erst der letzte Schritt sein.