Hausrat

Allgemeines

Ist einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, kommt es häufig zu Streitigkeiten über den gemeinsamen Hausrat oder die Wohnung als solche. Da nun aus einem Haushalt zwei gemacht werden müssen, ist zu klären, wer welche Gegenstände für sich behalten darf und wer sich neue kaufen oder besorgen muss oder kann.

Zunächst sollten die Eheleute untereinander vernünftige Regelungen zum Hausrat suchen und vereinbaren. Scheitert eine solche Einigung, besteht die Möglichkeit auch diese Frage durch das Familiengericht klären zu lassen.

In diesem Hausratsverfahren wird das Gericht den beiderseitigen Hausrat nach Billigkeitsgründen verteilen, das heißt „gerecht aufteilen“. Hierzu benötigt der Anwalt möglichst konkrete Informationen über den heraus zu verlangenden Hausrat. Letztlich ist bei einigen Gegenständen (z.B. PKW) zu klären, ob diese über die Hausratsregelungen oder die Regelungen zum Zugewinnausgleich „aufzuteilen“ sind. Da man im Wortsinne unter Hausrat eher Töpfe, Tassen und Bettwäsche pp versteht, kann ein Auto nur in Ausnahmefällen als „Hausrat“ angesehen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Wagen überwiegend für Einkäufe, Kindertransport und gemeinsame Wochenendfahrten vorgesehen und genutzt wurde.

gerichtliche Verfahren

Hausratsregelungen bei Getrenntleben (§ 1361 a BGB)
Gibt es Streit der getrenntlebenden Eheleute über die Nutzung und den Besitz an(einzelnen) Hausratsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens, können auf Antrag durch das Gericht vorläufige Regelungen hierzu getroffen werden.

Endgültige Verteilung des Hausrats (§§ 1, 8 ff HausrVO)
Eine endgültige und umfassende Aufteilung des Hausrates der Eheleute ist lediglich zum auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung möglich. Es ist hierbei in Problemfällen darauf hinzuwirken, dass die Hausratsentscheidung im „Verbundverfahren“ zusammen mit der Scheidung und den anderen streitigen Rechtsfragen geklärt werden.

Hierbei sind ganz besonders die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Hausratsgegenständen sowie auch das Wohl eventueller gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann auch eine Ausgleichszahlung auferlegt werden, wenn eine „gerechte – also in etwa wertgleiche – Verteilung nicht möglich oder gewollt ist“ und der andere zur Zahlung auch in der Lage ist.