Güterstandsrecht
Das Güterrecht befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen von Eheleuten und Lebenspartnern.
Es sind drei Güterstände denkbar: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche „Normalfall“ bei Heirat ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft heißt zunächst nicht – wie häufig angenommen – beide Eheleute haben nur noch gemeinsames Vermögen.
Vielmehr ändert sich hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den bislang den Eheleuten gehörenden Gegenständen durch Heirat nichts.
Auch wenn während der Ehe Gegenstände oder Grundstücke gekauft werden, werden nicht beide Eigentümer, sondern lediglich der, der den Kaufvertrag abschließt oder im Grundbuch eingetragen wird, wie vor der Ehe auch.
Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Zugewinne, der „Zugewinnausgleich“ statt:
Grund Idee dieses Zugewinnausgleichs ist, dass bei klassischer Rollenverteilung (einer arbeitet, der andere hütet die Kinder) diese beiden Rollen und deren Beitrag zur Vermögensmehrung in der Ehe als gleichwertig angesehen werden.
Endet die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch Tod, erfolgt der Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bzw. Lebenspartners.
Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.
Durch besondere Vereinbarung (Ehevertrag) können auch die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglich vereinbarter Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. § 1414 BGB).
Die Gütertrennung kann nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Gegenüber anderen kann man sich auf die Gütertrennung nur berufen, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem anderen bekannt ist.
Durch die Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Es verbleibt dabei, dass jeder sein eigenes Vermögen behält, mehren kann und hieran der andere Ehegatten nicht teilhat nach Ende der Ehe.
Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. §§ 1415 ff. BGB). Auch dieser Güterstand kann nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden.
Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut).
Dieser Güterstand ist mittlerweile als „veraltet“ anzusehen und wird daher heute so gut wie nicht mehr vereinbart.