Scheidungsverfahren vor deutschen Familiengerichten

Scheidung

Rechtlich gesehen, gibt es nur einen Grund, warum eine Ehe geschieden werden kann:

Das Scheitern der Ehe.

Scheidungsgründe wie „böswilliges Verlassen“, „seelische Grausamkeit“ oder ähnliches werden heute nicht mehr herangezogen. Es gilt ausschließlich das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Eine Ehe ist „zerrüttet“, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen werden.

Im Scheidungsverfahren werden die Eheleute unter folgenden Voraussetzungen geschieden:

entweder,
1. beide Eheleute wollen geschieden werden und leben bereits seit einem Jahr (Trennungsjahr) getrennt von einander im Rechtssinne. Hierbei sollten sich die Eheleute über die Folgen der Scheidung bereits geeinigt haben (Sorgerecht, Unterhalt, Hausrat, Zugewinn). Hierbei handelt es sich dann um eine sogenannte „einvernehmliche Scheidung“.

oder,
2. nur einer der Eheleute will sich scheiden lassen und die Eheleute leben bereits seit drei Jahren getrennt. Sollte einer der Eheleute der Scheidung nicht zustimmen und hierfür keine „triftigen Gründe“ haben, so wird die Ehe auch gegen dessen Willen bereits nach nur einem Trennungsjahr geschieden. Der „scheidungsunwillige“ Ehepartner müsste das Gericht dann davon überzeugen, dass die Ehe noch nicht gescheitert ist.

oder,
3. es liegt eine besonder Härte vor.
Eine sogenannte Härtefallscheidung hat lediglich zur Bedingung, dass das bloße mit dem anderen Verheiratet sein, dem antragsstellenden Ehepartner nicht mehr zumutbar ist. In solchen Fällen ist eine Scheidung auch ohne einjährige Trennungszeit möglich. Beispiele dafür ist Vergewaltigung in der Ehe oder sonstige schwere häusliche Gewalt. Ist die Ehefrau vom Gatten vergewaltigt worden, ist es ihr nicht mehr zumutbar, ein Trennungsjahr lang mit diesem Menschen verheiratet zu sein. Ein anderer möglicher Grund für eine Härtefallscheidung ist eine Schwangerschaft von einem anderen Mann.

Scheidungsverfahren

Jedes Scheidungsverfahren wird von einem Familiengericht durchgeführt. Der Scheidungsantrag ist von einem Ehegatten über einen beim Gericht zugelassenen Scheidungsanwalt zu stellen. Im Scheidungsantrag müssen die Scheidungsvoraussetzungen angegeben werden. Der Scheidungsantrag wird sodann vom Familiengericht dem anderen Ehegatten zugeschickt, mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob er ebenfalls geschieden werden will und ob die Angaben im Scheidungsantrag zutreffen.

Beide Eheleute erhalten vom Gericht Formulare zur Berechnung des gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs (Rentenausgleichs). Diese müssen ausgefüllt von beiden Eheleuten an das Gericht zurück gesandt werden. Die Formulare werden sodann vom Gericht an die Rentenkassen gesandt, welche die in der Ehezeit angefallenen Renten berechnen und dem Gericht mitteilen. Das ist der in den meisten Fällen langwierigste Punkt einer Scheidung. Die Gerichte gehen derzeit von Bearbeitungszeiträumen von 14 Wochen aus.

Liegen die Rentenauskünfte dann bei Gericht vor, wird – wenn nichts weiteres zu regeln ist – vom Gericht der Scheidungstermin anberaumt. Zu diesem Termin werden beide Eheleute und zumindest der Scheidungsanwalt des die Scheidung beantragenden Ehegatten geladen. Das Gericht fragt beide Eheleute, ob die Angaben im Scheidungsantrag richtig sind und ob sie auch weiterhin geschieden werden wollen. Das Gericht trifft dann eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich und wird sodann die Scheidung aussprechen. Falls beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, kann von beiden Ehegatten auf Rechtsmittel verzichtet werden und so der Scheidungsbeschluss noch am selben Tage rechtskräftig werden.

Zu den Kosten eines Scheidungsverfahrens erfahren Sie hier mehr. 

Scheidungsverfahren für Anfänger. Was Sie wissen müssen
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Wie läuft eigentlich ein Scheidungsverfahren ab und was sind die Voraussetzungen? Was versteht man unter einer Online-Scheidung und brauche ich für meine Scheidung einen Rechtsanwalt?
In diesem Video erfahren Sie, worauf es bei der Scheidung ankommt und wie Sie die Trennungsmonate nutzen können, um später Zeit und Geld zu sparen.

Wie kann das Scheidungsverfahren abgekürzt werden?

Haben es beide oder einer der Eheleute es eilig wieder unverheiratet zu sein, bestehen mehrere Möglichkeiten, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.

1. Gemeinsamer, übereinstimmender Sachvortrag

Das Familiengericht prüft für die Scheidung die Scheidungsvoraussetzungen. Hier ist die Einhaltung der gesetzlichen Trennungszeit von einem Jahr die wichtigste. Wird im Scheidungsantrag durch den Scheidungsanwalt eine Trennung im Rechtssinne bereits in der Ehewohnung angegeben und diese Angaben vom anderen Ehepartner vor Gericht bestätigt, liegt übereinstimmender Sachvortrag vor.

2. Rentenkonto klären 

Im Scheidungsverfahren ist grundsätzlich die Regelung des Versorgungsausgleichs notwendig. Hierzu werden den Eheleuten vom Gericht nach Einzahlung der Gerichtskosten entsprechende Formulare zugesandt, die ausgefüllt wieder dem Gericht zurückgesandt werden müssen. Hat Ihr Scheidungsanwalt Ihnen diese Formulare bereits zuvor zukommen lassen und können diese bereits mit dem Scheidungsantrag von beiden Eheleuten eingereicht werden haben Sie so meist drei Wochen Zeit „gewonnen“.

3. gemeinsame Sache II

Bevor der Scheidungsantrag eingereicht wird, sollten sich die Eheleute über sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung bereits geeinigt haben. Sollte auch nur eine „Folgesache“ gerichtlich entschieden werden müssen, so kann dies die Scheidung über Jahre verzögern.