Namensrecht



Mädchenname nach der Scheidung

Sie wollen nach Scheidung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben?
Grundsätzlich behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss besteht aber die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes durch eine Erklärung Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Alternativ bietet der Gesetzgeber dem geschiedenen Ehepartner auch die Möglichkeit seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Eine erneute Bestimmung eines Doppelnamens ist dann allerdings nicht mehr möglich. Näheres wollen Sie bitte den entsprechenden Informationsseiten Ihres Standesamtes entnehmen. Für Dortmund ist dies das Standesamt.


Namensänderung ohne Scheidung (hier keine anwaltliche Vertretung durch mich möglich)

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung schafft die Möglichkeit, einen anderen Namen rechtmäßig führen zu können. Sie kommt aber nur in konkreten Härtefällen zum Tragen. Deshalb ist nach dem Namensänderungsgesetz eine Änderung auf Antrag nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung durch eine Namensänderung beseitigt werden kann. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen des/der Antragstellers/in mit denen der Allgemeinheit, welche insbesondere in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des bisherigen Namens begründet sind.

§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -NamÄndG-

Für die Überlegung, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Gesetzes vorliegt werden in der Regel diese Kriterien herangezogen:

    • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt)
    • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
    • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit „ss“ oder „ß“ oder von Familiennamen mit Umlauten wie „ae“, „oe“ usw., die zu erheblichen behinderungen führen
    • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)

Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Einbenennung eines Kindes

Wenn Sie nach einer Scheidung neu heiraten und den Namen Ihres Partners annehmen, ändert dies an den Nachnamen der Kinder aus erster Ehe nichts. Sollen die Kinder dann „einbekannt“ werden, also den Familiennamen der „neuen Familie“ haben, so ist hierzu die Zustimmung des leiblichen anderen Elternteils erforderlich. Dies auch dann, wenn das Sorgerecht Ihnen allein zusteht. Willigt der geschiedene Ehegatte nicht ein, so kann die Einbenennung nur dann noch erfolgen, wenn das Familiengericht in einem Gerichtsverfahren die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt. § 1618 Satz IV BGB Das Verfahren läuft vor dem Familiengericht und alle Beteiligten sind persönlich anzuhören. In den meisten Fällen wird dem Kind ein Verfahrenspfleger an die Seite gestellt werden.

Ob die Einbenennung über das FamG erfolgt hängt davon ab, ob diese zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für den Begriff „erforderlich“ sind jedoch in der Praxis nur schwer zu erfüllen. Die Einbenennung muss alternativlos notwendig sein, um konkrete Schäden für das Kind abzuwenden. Die Einbenennung in die neue Familie muss im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände einen so hohen materiellen und seelischen Nutzen für das Kind versprechen, dass ein verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung der Namensbande zu dem Kind nicht bestünde.

Im Zeitalter der sogenannten „Patchworkfamilien“ wird es immer schwerer werden, eine erhebliche Belastung der Kinder bei Namensungleichheit anzunehmen.

In folgenden Fällen wurde eine Zustimmung zur Einbenennung ersetzt:

    • wenn ein Kind sich über mehrere Jahre hinweg unberechtigt den Namen seiner neuen Familie „selbst gegeben hat“ und man es nur unter diesem Namen noch kennt
    • wenn der Vater seit mehreren Jahren keinen Umgangsrecht wahrgenommen hat, er nie Kindesunterhalt gezahlt und einer Stiefvateradoption zugestimmt hätte / hat
    • wenn der Vater seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem Kind hat und auch keinerlei Umgang will

Klappt es nicht mit einer Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung, kann z.B. durch eine einverständliche Bildung eines Doppelnamens gemäß § 1618 Satz 2 BGB (die additive Einbenennung) erfolgen. Für diese additive Einbenennung sind geringere Anforderungen nötig.