Einbenennung

Einbenennung

Häufig stellt sich nach Scheidung und Neuheirat das Problem, dass Mutter und Kind nicht mehr den gleichen Nachnamen haben.

Die Mutter hat zum Beispiel neu geheiratet und den Namen ihres jetzigen Mannes angenommen. In solchen Fällen, wird oft der Wünsch an den leiblichen Vater herangetragen, einer „Einbenennung“ des Kindes zuzustimmen. Unter „Einbenennung“ ist hierbei die Übertragung des von einem Elternteil und einem Stiefelternteil geführten Ehenamens auf ein Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu verstehen.

Voraussetzung hierfür ist

→ die Zustimmung des anderen Elternteils oder deren Ersetzung durch das Familiengericht,
→ die Zustimmung des Ehepartners,
→ die Zustimmung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat,
→ das Kind lebt im Haushalt der Eheleute,
→ die Erklärungen sind vom Standesbeamten öffentlich beglaubigt.

Die Einbenennung hat außer der Namensänderung keine rechtlichen Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Verwandtschaftsverhältnisse oder auf Unterhaltspflichten. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich“ ist, § 1618 S.4 BGB. Die Einbenennung muss einen so hohen Nutzen für das Kind versprechen, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde.

Es sind triftige Gründe dafür nötig, dass das Interesses des anderen Elternteils an der Erhaltung der Namenseinheit zurückgestellt werden kann. Der Gesichtspunkt der Namensgleichheit hat hierbei generell an Bedeutung verloren. Stets ist eine Abwägung mit schützenswerten Interessen des Vaters nötig. Die Einbenennung darf nicht zur endgültigen Ablösung vom leiblichen Elternteil führen.

Wie würde bei beantragter Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung entschieden?
Fälle:
→ Wenn das Kind unter dem bisherigen Namen leidet.? Ja
→ Bei Wunsch des Kindes und Lästigkeit? Nein (Unannehmlichkeiten genügen nicht, OLG Hamm FamRZ 2004, 1748 )
→ Bei Hänselei durch Gleichaltrige? grds. Nein
→ Bei Schwierigkeiten mit Unterhaltszahlung bzw. Umgang des Vaters? grds. Nein
→ Wenn das Kind den Vater ablehnt? grds. Nein
→ Bei Desinteresse des Vaters? Streitig überwiegend Nein
→ Nach „faktischer Einbenennung“? Ja (Wenn das Kind praktisch nur unter dem rechtswidrig verwendeten neuen Namen bekannt ist)
→ Zur Stärkung des Kontakts zur Mutter? Nein
→ Zur Förderung der Eingliederung in die neue Familie? Nein

 

Klappt es nicht mit einer Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung, kann z.B. durch eine einverständliche Bildung eines Doppelnamens gemäß § 1618 Satz 2 BGB (die additive Einbenennung) erfolgen. Für diese additive Einbenennung sind geringere Anforderungen nötig.

Einbenennung und Anwaltsgebühren

Ich möchte Sie darüber informieren, wie sich die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

Entscheidend ist hier der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert, also der Wert der Angelegenheit. Je höher der Gegenstandwert, desto höher die Anwalts- und auch Gerichtskosten.

Bei Verkehrsunfällen richtetet sich dieser Wert zum Beispiel nach dem zu ersetzenden Schaden. Ein kleiner Lackschaden wird so schnell zu einem Wert von 3.000,00 € abgerechnet.

Der entsprechende Wert in Ihrer Einbenennungsangelegenheit beträgt ebenfalls 3.000,00 €, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Ihre Angelegenheit kann und soll jedoch nicht mit einem kurzen Telefonat und der Verfassung eines Schreibens an die Haftpflichtversicherung des Gegners durch das hiesige Sekretariat erledigt werden.

Hier sind gemeinsame Besprechungen, das Verfassen von Schriftsätzen an die Gegenseite und/oder ans Gericht notwendig.

Zur Sicherstellung der angemessenen Bearbeitung biete ich daher die Annahme des Mandates verbunden mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.

Mittels dieser wird ein Stundenhonorar von 150,00 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart.