FAQs

  • gemeinsame Konten vor dem alleinigen Zugriff des anderen schütze, d.h. zur Bank und aus dem ODER-Konto ein UND-Konto machen
  • Vollmachten widerrufen oder einfordern
  • ein eigenes Konto einrichten und eigene Gelder nur noch darüber laufen lassen (Gehaltskonto) – EC- und / oder Kreditkarten für den Partner sperren lassen
  • wichtige Unterlagen (Gehaltsabrechnungen, Darlehensverträge, Hausunterlagen, Einkommenssteuerbescheid, Lebensversicherungsverträge, Kontenübersichten pp) kopieren oder außerhalb der Wohnung sicherstellen
  • Kontoauszüge der letzten 8 Wochen überprüfen / kopieren
  • Testament ändern
  • Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen überprüfen
  • Termin beim Anwalt machen!!

Abhängig vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergibt sich dies aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. (mehr)

Nein, das verbietet das Standesrecht der Rechtsanwälte. Ein Anwalt kann immer nur einen der Eheleute vertreten. Sind diese sich jedoch einig, reicht es aus, wenn einer den Scheidungsantrag über seinen Anwalt bei Gericht einreicht und der andere ohne Anwalt dem Antrag zustimmt. Ist dies im Sinne meiner Mandantschaft, bin ich gerne bereit auch mit dem anderen Ehegatten ein gemeinsames Gespräch zu führen und auch dessen Fragen zum Thema Scheidung zu beantworten.

Ist ein Gerichtsverfahren notwendig (z.B.: Scheidung, Unterhalt oder Sorgerechtsprozess), so kann für einkommensschwache Personen ein sogenannter Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden. Die Kosten des eigenen Anwalts und des Gerichts werden bei Bewilligung dann von der Staatskasse übernommen. Der Antragssteller hat dann lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 € an seinen Anwalt zu leisten. Näheres erfahren Sie hier unter Prozesskostenhilfe.

Nein. Im Verhältnis zur Bank, zum Verkäufer oder Kreditgeber haftet grundsätzlich nur der, der den entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat. Nimmt also der Mann in der Ehe einen Kredit auf, muss auch nur er ihn gegenüber der Bank abbezahlen. Möglich ist jedoch, dass dieser Kredit bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

Nein, auch hier gilt (wie bereits bei den Schulden erwähnt): Es kommt darauf an, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Wer Käufer ist, ist in der Regel auch der, dem der gekaufte Gegenstand „übereignet“ wird. Bei PKW´s ist hierfür ein Hinweis zum Beispiel der Name auf dem Kaufvertrag und in den Fahrzeugpapieren.

Nein. So einfach ist die Frage des sogenannten Zugewinnausgleichs nicht. Es ist genau zu ermitteln, was die beiden Eheleute jeweils für sich in der Zeit nach Eheschließung an Vermögenszuwachs hatten. Ergibt sich dann, dass der eine mehr Zuwachs hatte als der andere, ist ein möglicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Genaueres hierzu unter „Zugewinnausgleich“.

Im Jahr der Trennung werden die Lohnsteuerklassen durch die Trennung selber nicht berührt. Sie können allerdings im Einvernehmen mit dem Ehegatten einen Steuerklassenwechsel beantragen (III/V in IV/IV oder V/III bzw. IV/IV in III/V). Weiterhin besteht die Möglichkeit eine ungünstigere Steuerklasse als die bisher eingetragene eintragen zu lassen.

Nach der Gebührenrechtsänderung sind die Kosten für eine Erstberatung nicht mehr festgeschrieben. Der Rechtsanwalt hat die Kosten mit dem Mandanten zu vereinbaren. In meiner Kanzlei kostet eine erste Rechtsberatung im zeitlichen Rahmen bis zu einer 3/4 Stunde in der Regel 90,00 €. Für den Fall, dass in Ihrer Angelegenheit weitere Gebühren entstehen, da ich Sie zum Beispiel bei Gericht vertrete, werden diese 90,00 € voll auf die dann entstehenden weiteren Kosten angerechnet.