Trennungsunterhalt

Während der Trennungsphase schulden die Eheleute sich einander Trennungsunterhalt entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der bislang geschuldete Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung in einen Anspruch auf monatlich im voraus zu entrichtenden Trennungsunterhalt / Barunterhalt. Selbst für den Fall, dass sich die Eheleute bereits nach der Hochzeitsnacht trennen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens. Der Anspruch endet erst am Tag der rechtskräftigen Scheidung.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn zwischen den Beteiligten eine Ehe besteht, die Ehegatten getrennt leben, der unterhaltsberechtigte Ehepartner bedürftig und der unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist Grundgedanke des Trennungsunterhalts, dass die Ehe im Trennungszeitraum besteht und noch nicht sicher ist, ob sie endgültig gescheitert ist.

Grundsätzlich gilt, dass bereits unmittelbar nach der Trennung jeden eine erhöhte Eigenverantwortung trifft, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Sofern der Ehegatte jedoch während der Ehe nicht erwerbstätig war, ist er im ersten Trennungsjahr grundsätzlich auch nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Danach ist dessen Alter, Gesundheit, Ausbildungsstand, die Ehedauer sowie der soziale Status für die Ermittlung eines Trennungsunterhaltes von Bedeutung. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen, also nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Hier ist es gerade beim Trennungsunterhalt wichtig, diese Einkommensverhältnisse genausestens zu ermitteln. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben sollte umgehend vom Fachanwalt für Familienrecht aufgesetzt werden, damit Trennungsunterhalt für die Vergangenheit nicht verloren geht !

Unterhalt – wer zaudert, verliert
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Sie haben sich getrennt und jegliche Versuche, sich im Interesse der Kinder gütlich zu einigen, sind gescheitert. Die Frau klagt Unterhalt für sich und die Kinder ein. Doch was sie nicht wusste: Sie hätte den Mann rechtzeitig in „Verzug“ setzen müssen.
Sehen Sie hier, welche Konsequenzen dieser Fehler haben kann.