Steuern

bei Trennung und Scheidung

Steuern, kein Buch mit 7 Siegeln

Steuern zahlen macht keinen Spaß!

Was man so hört und was immer wieder durcheinander gebracht wird, sind die Begriffe „Steuerklasse“, „Zusammenveranlagung“, „Steuerquote“ und „Anlage U“.

Was hat es aber damit genau auf sich?

Wieviel Steuern man zahlt hängt entscheidend von zwei Faktoren ab, nämlich der Höhe des Einkommens und der steuerlichen Veranlagung. Erst mit dem Einkommenssteuerbescheid der auf die abgegebene Einkommenssteuererklärung ergeht, wird der Betrag genau errechnet.

Die Steuerklassen haben Einfluss darauf, wieviel Steuern monatlich im Voraus einbehalten werden.

Muss ich also für das Jahr 2015 insgesamt 12.000,00 € Steuern zahlen und habe von Januar bis Dezember 2015 monatlich 1.000,00 € über meine Lohnabrechnung oder Einkommenssteuervorauszahlungen gezahlt, wird der Steuerbescheid ergeben, dass ich nichts erstattet bekomme, aber auch nichts nachzahlen muss.

Ergibt sich aus meiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2015 dass ich 12.000,00 € Steuern zu zahlen habe, ich habe aber nur 750,00 € monatlich Steuern bezahlt, ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.000,00 €.

Man zahlt also mit den monatlichen Steuerzahlungen für die Jahressteuersumme Geld an. Die Steuerklassen haben Auswirkungen auf die Höhe dieser monatlichen Abzüge / der monatlichen „Anzahlungen“, nicht aber auf die Steuerbelastung insgesamt. Grob lässt sich sagen, dass die Steuerklassen vorausschauen wollen, wie viel Steuern insgesamt zu zahlen sind und damit die Vorauszahlungen anpassen.

Ein verheirateter Alleinverdiener wird voraussichtlich im Vergleich weniger zahlen müssen als ein Alleinstehender. Daher zahlt er in der Steuerklasse III weniger monatlich voraus, als der Alleinstehende in Steuerklasse I.

Steuerklassen – warum Sie sich nicht an Silvester trennen sollten
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Sie haben als Verheiratete die Steuerklassen III und V. Ihre Ehe ist in einer heftigen Krise. Wussten Sie, dass der Tag Ihrer Trennung für Ihre Steuerbelastung wichtig ist? Das Finanzamt richtet sich nämlich nicht nach Ihrem Trennungsjahr, sondern nach einem Kalenderjahr.
Erfahren Sie in diesem Video, was passiert, wenn Sie sich im Dezember eines Jahres trennen.

Steuerklassen

Personen, bei denen monatlich vom Gehalt Lohnsteuer einbehalten wird, werden in Steuerklassen eingeordnet.

Folgende Steuerklassen sieht das deutsche Steuerrecht vor:

Steuerklasse I:
gilt grundsätzlich für jeden

Steuerklasse II:
gilt für Alleinerziehende

Steuerklasse III:
gilt für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben

Steuerklasse IV:
gilt für Verheiratete, wenn beide Lohneinkünfte erzielen

Steuerklasse V:
gilt, sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies macht dann Sinn, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben

Steuerklasse VI:
gilt für den, der aus weiteren Arbeitsverhältnissen Einkünfte erzielt

Steuerklassenwechsel sofort nach Trennung?

Wenn sich die Eheleute trennen, müssen die Steuerklassen nicht sofort geändert werden. Erst im Januar nach der Trennung ist die Steuerklasse zu ändern auf I bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung eines Ehegatten hierüber vorliegt. Diese kann formlos (wichtig ist, dass das Datum der Trennung angegeben wird) abgegeben werden.

Die Änderung der ELStAM (steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist ab dem nächsten 01.01., der auf das angegebene Trennungsdatum folgt, nötig.

Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, kommt dagegen lediglich ein Steuerklassenwechsel (z.B. von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV) in Betracht.

Splittingvorteil

Grundsätzlich wird jeder Steuerzahler nach seinem jeweiligen Einkommen allein steuerlich „veranlagt“, das heißt berechnet.

Verheiratete können als Ausnahme hiervon deren gemeinsame Einkommensverhältnisse dazu nutzen, die gemeinsame Steuerlast zu mindern.

Dazu können Sie die Zusammenveranlagung wählen.

Und das geht so:

Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigere Variante für Eheleute. Hierbei werden die Einkünfte der Ehegatten zunächst getrennt ermittelt. Dann aber wird deren Summe nach einem günstigeren Steuertarif besteuert, nämlich nach dem so genannten „Splittingtarif“.

Bei diesem „Tarif“ wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute halbiert und die Steuer, die für das halbe Einkommen anfallen würde verdoppelt. Dies führt aufgrund des Umstandes, dass höhere Einkommen mit einem höheren Einkommenssteuersatz belegt werden dazu, dass günstigere Steuerquoten ermittelt werden und die Steuerlast sinkt; dies allerdings nur dann, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben. In solchen Fällen spricht man dann vom sogenannten „Splittingvorteil“.

steuerliche Auswirkungen bei Trennung / Scheidung

Zusammenveranlagung bei Getrenntleben

Da nur Ehe und Familien besonderen Schutz genießen, kann nach Scheidung natürlich diese Sonderstellung nicht aufrecht erhalten bleiben.

Solange die Eheleute getrennt leben, also noch nicht geschieden sind, wirkt die eheliche Solidarität noch fort. Daher müssen beide Eheleute sich dabei helfen, insgesamt so wenig wie möglich Steuern zu zahlen.

Das OLG Hamm hat diesbezüglich wie folgt entschieden:

1. Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt.

2. Wer die Pflicht zur Zusammenveranlagung verletzt, hat dem anderen Ehegatten gegenüber Schadensersatz zu leisten. Er hat ihn so zu stellen, wie er bei einer gemeinsamen Vereinbarung gestanden hätte.

3. Die Pflicht des zustimmungsberechtigten Ehegatten, dem anderen die im Vergleich zur getrennten Veranlagung zusätzlich entstehenden Steuerbelastungen auszugleichen, gilt uneingeschränkt nur dann, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit nach der Trennung fällt. Ein Ausgleichsbegehren ist dann nicht begründet, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit vor der Trennung fällt und seinerzeit der durch die Steuerklasse III begünstigte Ehegatte sein Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht hat, da der Wahl der Steuerklassen während des Zusammenlebens, also Steuerklasse III auf der einen, Steuerklasse V auf der anderen Seite, die konkludente Absicht zugrunde liegt, dass beide Parteien nach Maßgabe ihres tatsächlichen Nettoeinkommens zum Familienunterhalt beitragen, der durch die Klasse III begünstigte Ehegatte also einen der Begünstigung entsprechenden höheren Beitrag leistet.

Das heißt auf deutsch:

⇒ In dem Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben oder die Jahre davor, muss der andere Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung mit abgeben.
⇒ Wenn sich hieraus Nachteile für einen von beiden ergeben, hat diese der andere auszugleichen.
⇒ Stellt sich ein Ehegatte quer, nur um den anderen zu schädigen, hat er dem Benachteiligten Schadensersatz zu leisten.

Auch kann in solchen Fällen auf Abgabe der gemeinsamen Steuererklärung geklagt werden.

Eine gemeinsame Veranlagung kann aber nur noch für das Jahr abgegeben werden, in dem sich die Eheleute getrennt haben. Im darauf folgenden Jahr, in dem die Eheleute das ganze Jahr getrennt gelebt haben, kann dann keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden.

letzter Ausweg Anlage U

Anlage U / steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen

Doch auch wenn eine gemeinsame Veranlagung nicht / nicht mehr durchgeführt werden kann, kann dem zumindest der Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlt, steuerlich „geholfen“ werden.

Dies geschieht über die Abgabe der sogenannten Anlage U (U wie Unterhalt).
Die Anlage U ist ein Beiblatt zur Steuererklärung des Unterhaltzahlenden, in welcher der von diesem gezahlte Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalt angegeben wird. (Kindesunterhalt ist nicht steuerlich absetzbar !)

Dieses Anlageblatt hat aber nur dann Gültigkeit, wenn es (auch) von dem anderen Ehegatten / geschiedenen Ehegatten unterzeichnet wurde.

Durch die Unterzeichnung der Anlage U bestätigt der Unterhaltsempfänger dem Unterhaltsschuldner zweierlei:

1. die in der Anlage U eingetragene Gesamtsumme der Unterhaltszahlungen ist richtig
2. dass dieser Betrag für den Unterhaltsempfänger steuerlich wie Einkommen zu berücksichtigen ist.

Damit verringert sich das zu versteuernde Einkommen des Unterhaltszahlenden und erhöht sich das steuerliche Einkommen des Unterhaltsempfängers.

Dadurch zahlt der Unterhaltszahlende weniger, der Unterhaltsempfänger gegebenen Falls dennoch keine Steuern oder zumindest nicht so viel (mehr) wie der andere spart. Eine eventuelle steuerliche Mehrbelastung des Unterhaltsempfängers hat der Unterhaltszahlende auszugleichen.

Dies wird er im Zweifel aber gerne tun, da er insgesamt dennoch Steuern spart.

Auch zur Abgabe der Anlage U ist der getrennt lebende oder sogar geschiedene Ehegatte aus der ehelichen Solidarität, bzw. deren Nachwirkungen, verpflichtet.
Dies jedoch nur dann, wenn der andere Ehegatte schriftlich erklärt hat, diesen von sämtlichen Nachteilen die sich aus der Unterzeichnung ergeben, freizustellen

Steuern und Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt weder der Einkommens- noch der Schenkungssteuer !

Da dieser laut Gesetz einen Anspruch auf Zahlung von Geld auslöst, sind auf diese Zahlungen keinerlei Steuern zu entrichten.

Wird jedoch statt einer Zahlung eine Immobilie übertragen, was nicht selten vorkommt, so ist zu unterscheiden:

1. wird die (oder ein Anteil der) Eheimmobilie übertragen, in der die Eheleute mit deren Kindern wohnten oder wohnen, so fällt in der Regel keine Steuer an.

2. wird eine Immobilie übertragen, die nicht von den Eheleuten genutzt, sondern z.B. an Dritte vermietet war oder ist, so dieser Vorgang gegebenen Falls steuerpflichtig nach § 23 EKStG, wenn diese Immobilie noch nicht mehr als 10 Jahre im Eigentum des Ehegatten stand.

Ist die Übertragung also steuerpflichtig, so muss der übertragende Ehegatte gegebenen Falls seinen Veräußerungsgewinn versteuern.

steuerliche Absetzbarkeit

steuerliche Absetzbarkeit von Gerichts- und Anwaltskosten

Die Kosten familienrechtlicher Gerichtsverfahren, die vor 2013 abgeschlossen wurden, könnten unter Umständen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für Kosten des Scheidungsverfahrens ist dies durch den Bundesfinanzgerichtshof bereits ausdrücklich entschieden worden. [BFH E 168, 39 = NJW 94, 960]

Seit 2013 einer Gesetzesänderung lassen sich jedoch Zivilprozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Mit einer entsprechend neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass dieser die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als absetzbar angesehen. (Az. VI R 9/16).

Nur in extremen Ausnahmefällen, zum Beispiel falls der geführte Prozess dazu diente, den Verlust der eigenen Existenzgrundlage abzuwehren, sind die Ausgaben absetzbar.

Für weitere Fragen diesbezüglich wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.