Zugewinnausgleich

Wie im Kapitel Güterstandsrecht beschrieben, bleiben die Vermögen der Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, grundsätzlich voneinander getrennt.

Kommt es zur Scheidung, so ist auf Antrag der während der Ehe erzielte „Zugewinn“ auszugleichen.

Grundidee dieses Zugewinnausgleichs ist, dass bei klassischer Rollenverteilung (einer arbeitet, der andere „hütet“ die Kinder) diese beiden Rollen als gleichwertig angesehen werden. Da der „Kinderbetreuer“ wegen der Betreuung nicht oder nur bedingt arbeiten gehen kann, hat er auch keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten sein Vermögen in der Ehe zu steigern. Korrespondierend dazu hat der „Arbeitende“ trotz gemeinsamen Haushalts und Kinder dennoch oder sogar noch eher die Möglichkeit sein Vermögen zu erhöhen.
Diese Nachteile aus der Rollenverteilung sollen durch den Zugewinnausgleichsanspruch ausgeglichen werden. Ist das „klassische Rollenteilungsmodell“ nicht gegeben, sollten sich die Eheleute über einen Ehevertrag und / oder eine Güterstandsvereinbarung Gedanken machen.

Zu Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Vermögen beider Ehepartner am Ende der Ehe (Endvermögen) und bei Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) einzeln festzustellen.

Danach ist für jeden Ehegatten getrennt dessen Zugewinn als die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen zu ermitteln.

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner. (siehe:; Ablauf des Scheidungsverfahrens)

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.

Für die beiden Stichtage sind alle positiven und negativen Vermögenswerte in einer Bilanz festzustellen.

Nach der Güterrechtsreform zum 01.09.2009 wird, sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen auch in den Fällen, in denen mehr Schulden als Vermögen vorhanden ist, bei der Berechnung des möglichen Zugewinnausgleichs auch von negativen Vermögen ausgegangen.

Bislang war in einem solchen Fall der bloßen Schuldenabtragung bei diesem Ehegatten kein Zugewinn angenommen worden.

Eine weitere Besonderheit bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs besteht darin, dass Geschenke und Erbe, welche am Ende der Ehe im Vermögen der Ehegatten stehen nicht nur im Endvermögen sondern auch beim Anfangsvermögen eingesetzt werden, damit diese rechnerisch aus dem Zugewinn herausgenommen werden.

Dies ist aus dem Grundsatz nachvollziehbar, dass die „Arbeitsteilung in der Ehe“ und die sich daraus ergebende „Schieflage beim Vermögenszuwachs“ ausgeglichen werden soll.
Geschenke und Erbe haben jedoch nichts mit der „Arbeitsteilung“ in der Ehe zutun. Diese sind hiervon unabhängig und daher nicht nach Auflösung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen.

Letztlich besteht beim Zugewinnausgleich lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Geld. Ein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung von Vermögenswerten oder Überlassung von bestimmten Gegenständen aus dem Vermögen des anderen Ehegatten besteht nicht.

Ab dem 01.09.2009 hat nun jeder Ehegatte zusätzlich Anspruch auf Auskunft über den jeweiligen Vermögensstand des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Hiermit sollen Verschiebungen zum Nachteil des anderen Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages vermieden werden, bzw. deren Vorliegen dem anderen Ehegatten erkennbar werden.