Kosten des Scheidungsverfahrens

Wer zahlt?

Im Regelfall sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens von beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zu tragen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten tragen muss.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, entweder selbst eine andere Regelung (z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) zu treffen, oder dass das Gericht ausnahmsweise in seiner Kostenentscheidung eine andere Regelung trifft.

Wonach berechnen sich die Kosten?

Die Gerichts – und Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach der Höhe des sogenannten Gegenstandswerts.

Ist nur die Scheidung als solche beim Gericht auszusprechen, ergibt sich der Gegenstandswert in der Regel aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute.

Ist auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, wird ein zusätzlicher Wertbetrag in Höhe von 10 % des Wertes für die Scheidung je auszugleichender Versorgung hinzugerechnet. vgl.: § 50 FamGKG. Der Wert für den Versorgungsausgleich beträgt jedoch mindestens 1.000,00 €.

Gemäß § 43 FamGKG können Vermögenswerte der Eheleute ebenfalls werterhöhend herangezogen werden. In der Regel erfolgt dies durch Hinzuzurechnen von 2,5 % des Nettovermögens.

Beispiele für die Berechnung der Scheidungskosten

A und B wollen sich scheiden lassen.

A hat ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro, B 2.000 Euro. Beide sind lediglich gesetzlich rentenversichert. Nennenswertes Vermögen besteht nicht. Es wird von Amts wegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Gegenstandswert für die Scheidung beträgt 10. 500 Euro [(1.500 + 2.000) x 3].

Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt 2.100 Euro (20% von 10.500,00 EURO).

Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren insgesamt also 12.600 Euro.

In diesem Fall fallen in der Regel zwei Gebühren an Gerichtskosten mit 534,00 Euro an.

Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen für jeden Anwalt (falls beide einen Anwalt genommen haben) eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale von 20 Euro. Danach berechnen sich die Anwaltskosten je Anwalt bei einem Gegenstandswert von 12.600 Euro wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr 785,20 EUR
1,2 Terminsgebühr 724,80 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 1.530,00 EUR
19% MWSt 290,70 EUR
Gebühren Rechtsanwalt 1.820,70 EUR
Gerichtskosten 2 Gebühr zu 267,00 EUR) 534,00 EUR
Kosten Scheidungsverfahren 2.354,70 EUR

Gemäß § 43 FamGKG sind gegebenenfalls Vermögenswerte der Eheleute zum Gegenstandswert hinzuzurechnen, wie zum Beispiel Immobilien. Hier wird zunächst der Wert der Immobilie von eventuell noch offenen Schulden hierauf bereinigt und danach der verbleibende Wert in der Regel mit 2,5% gegenstandswerterhöhend angerechnet. Dann ergäben sich entsprechend höhere Anwalts- und Gerichtskosten.

Werden im Verbund mit der Scheidung auch noch die Fragen zum Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt gerichtlich bearbeitet, so erhöht sich der Gegenstandswert ganz erheblich. Es sollte also -wenn möglich- versucht werden, diese Fragen aus Kostengründen außergerichtlich zu klären.

Wann muss ich zahlen?

Der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss einen Gerichtskostenvorschuss von 2,0 Gerichtsgebühren einzahlen. In unserem Beispiel wären das 534,00 Euro.

Der Vorschuss wird nach Abschluss des Verfahrens mit de Gegenseite verrechnet. Grundsätzlich haben sich ja beide Ehegatten die Gerichtskosten zu teilen.

Auch ich werde einen angemessenen Gebührenvorschuss anfragen und nach Abschluss des Verfahrens, nach dem dann vom Gericht abschließend festgesetzten Gegenstandswert, eine Schlussrechnung stellen.

Kann ich die Kosten steuerlich absetzen?

Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten), die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und dem Versorgungsausgleichsverfahren entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

Im ersten Beratungsgespräch sollte Ihnen auch Ihr Anwalt die möglichen Kosten berechnen und Wege aufzeigen, wie diese minimiert werden können. Sprechen Sie mich gerne hierauf an!

Letztlich hat jeder Anwalt – bei Kenntnis der Einkommensverhältnisse seiner Mandantschaft – unter Umständen darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfebewilligung besteht.