Umgangsrecht


Umgangsrecht und Anwaltsgebühren

Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, wie sich die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

Entscheidend ist hier der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert, also der Wert der Angelegenheit. Je höher der Gegenstandwert, desto höher die Anwalts- und auch Gerichtskosten.

Bei Verkehrsunfällen richtetet sich dieser Wert zum Beispiel nach dem zu ersetzenden Schaden. Ein kleiner Lackschaden wird so schnell zu einem Wert von 3.000,00 € abgerechnet.

Der entsprechende Wert in Ihrer Sorgerechts- / Umgangsangelegenheit, in der es um Ihre Kinder und deren Umgang mit Ihnen geht, beträgt ebenfalls 3.000,00 €, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Ihre Angelegenheit kann und soll jedoch nicht mit einem kurzen Telefonat und der Verfassung eines Schreibens an die Haftpflichtversicherung des Gegners durch das hiesige Sekretariat erledigt werden.

Hier sind gemeinsame Besprechungen, Akteneinsicht, das Verfassen von Schriftsätzen an die Gegenseite und/oder ans Gericht, häufig mehrere Gerichtstermine und das Durcharbeiten von Gutachten notwendig.

So würde ich bei Abrechnung einer Sorge- bzw. Umgangsangelegenheit über die gesetzlichen Gebühren diese nicht angemessen intensiv bearbeiten können.

Zur Sicherstellung der angemessenen Bearbeitung biete ich daher die Annahme des Mandates verbunden mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.

Mittels dieser wird ein Stundenhonorar von 200,00 € inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart.



Umgang: Recht und sogar Pflicht

Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind / die Kinder nicht ständig aufhalten hat das Recht und sogar die Pflicht, mit dem Kind regelmäßigen Umgang zu haben (Umgangsrecht).

Wie oft der andere Elternteil das oder die Kinder sehen darf, hängt ganz wesentlich von deren Alter ab. Im allgemeinen spricht nichts dagegen, dass auch kleine Kinder (hier: gut 2 Jahre altes Mädchen) beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Hier gibt es jedoch immer wieder bei einigen Gerichten die Auffassung, dass solche jüngeren Kinder nicht zur Übernachtung zum anderen Elternteil weggegeben werden müssen.

Grundsätzlich lässt sich eine Tendenz der Rechtsprechung feststellen, dass je jünger das Kind ist, je kürzere Umgangszeiten aber auch kürzere Intervalle als kindeswohlförderlich angesehen werden. Sprich: jüngere Kinder werden besser mit Umgang wöchentlich zurecht kommen, ältere Kinder besser alle 14 Tage am Wochenende.

Der andere Elternteil hat das Umgangsrecht auch in Person wahrzunehmen, darf das Kind nicht prinzipiell zu den Großeltern „abschieben“. Zum eigenen Umgangsrecht der Großeltern siehe dort.

Ein Umgangsausschluss kommt nur in extremen Fällen in Betracht und nur dann, wenn andere Mittel (z.B.: begleiteter Umgang) nicht ausreichen, das Kindeswohl zu schützen.

Mit dem Umgangsrecht des anderen Elternteils korrespondiert der sogenannte „Wohlverhaltensgrundsatz“ desjenigen Elternteils, der das Kind bei sich betreut und versorgt. Dieser hat die Umgangskontakte vorzubereiten, das Kind darauf einzustimmen, pünktlich „bereit zu halten“ und dem Kind die notwendigen Kleidungsstücke mitzugeben.
Beide Elternteile täten gut daran, das Kind nicht dazu zu missbrauchen, den anderen Elternteil auszuspionieren oder schlecht zu machen. Die Kinder befinden sich meist ohnehin in einem sogenannten „Loyalitätskonflikt“ und möchten im Grunde immer, dass sich die Eltern gut verstehen; zumindest wollen sie aus deren Streit herausgehalten werden.

Auf die Wünsche und Interessen des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.
Die Jugendämter und andere örtliche Beratungsstellen stehen den Eltern in allen Fragen des Umgangsrecht beratend zur Verfügung. Sie erstellen auch Berichte und Vorschläge für das Gericht in allen Prozessen, in denen es um Sorgerechts- / Umgangsrechtsfragen geht.

Es ist daher ratsam sich frühzeitig an die zuständige Jugendamtsbehörde zu wenden und dort möglichst als erster ein Bild von sich und seinen Vorstellungen zur Situation der Kinder zu vermitteln.