Großeltern

zum Wohle des Kindes

Wenn es dem Wohle des Kindes dienlich ist, haben auch andere Bezugspersonen des Kindes (z.B. Großeltern und außer Haus lebende Geschwister) ein eigenes Umgangsrecht. Auch insofern ist möglichst eine einvernehmliche Regelung zu finden.

gesetzliche Grundlage

BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 BGB gilt entsprechend.

Rechtsprechungsübersicht

Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein zwischen den Eltern und den Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, daß das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird.
AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 – 11 F 462/98 – FF 2001, 28

Dient die Aufrechterhaltung von Besuchskontakten zu den Großeltern dem Kindeswohl kann der Umstand, daß zwischen Eltern und Großeltern erhebliche Spannungen bestehen, nicht als Grund herhalten, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Den Großeltern, die bislang durch tägliche Kontakte zu den Kindern eine feste Beziehung zu diesen aufgebaut haben, ist ein angemessenes Umgangsrecht einzuräumen.
OLG Celle 22.4.99 – 18 UF 4/99 – FF 2001, 28

Besteht eine enge persönliche und herzliche Bindung zwischen den Enkeln und der Großmutter (hier: insbes. aufgrund räumlicher Nähe wegen bisherigen Wohnens in Nachbarwohnungen), entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn Besuchskontakte wegen erheblicher Streitigkeiten zwischen der Kindesmutter und der Großmutter (auch über Erziehungsfragen) und einem bevorstehenden Umzug der Kindesmutter abbrechen. Unter Berücksichtigung des zukünftigen Familienlebens in der (neuen) Kernfamilie der Kindesmutter ist der Großmutter dann jedenfalls ein angemessenes Umgangsrecht einzuräumen.
AG Backnang 11.8.99 – 3 F 269/99 – FF 2001, 28

Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkeln dient, wenn zwischen ihnen hinreichende Bindungen bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn, daß schwerer wiegende Gründe entgegenstehen.
Kammergericht – KG 6.7.00 – 17 UF 4612/00 – FamRZ 2000, 1520

Wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern (hier: Eltern des verstorbenen Vaters) und dem Enkelkind bestanden und es den Kontakt aufrecht erhalten will, ist ein (u. U. großzügiger) Umgang mit den Großeletern dem Kindeswohl regelmäßig dienlich, es sei denn, die Großeltern schalten sich in die Erziehung durch die Kindesmutter ein.
OLG Hamm 24.9.02 – 1 UF 72/02 – FamRZ 2003, 953

„Die Antragstellerin (Großmutter) hat ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, da dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB). Die zwischen ihnen (Kindeseltern) und der Großmutter bestehenden Spannungen haben nichts zu tun mit der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen Großmutter und Enkelkind für das Enkelkind förderlich ist. Die Kindeseltern haben es nämlich allein in der Hand, derartige Spannungen von ihrem Sohn fernzuhalten, in dem sie solche Konflikte nicht über den Sohn oder in Anwesenheit des Sohnes mit der Antragsstellerin (Großmutter) austragen.“
AG Bergheim 28.1.03 – 63 F 207/01

Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Grosseltern.
OLG Köln 4.6.04 – 4 WF 4/04 – FamRZ 2005, 644

Die biologische Verwandtschaft (auch nach einer Adoption) ist grundsätzlich ausreichend, um zu prüfen, ob ein Umgangsrecht (hier des biologischen Großvaters) im Sinne des Kindeswohls auf Grundlage von § 1626 III 2 BGB geboten ist.
OLG Rostock 30.10.04 – 10 WF 76/04 – FamRZ 2005, 744

Umgangsrecht und Anwaltsgebühren

Letztlich möchte ich Sie darüber informieren, wie sich die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

Entscheidend ist hier der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert, also der Wert der Angelegenheit. Je höher der Gegenstandwert, desto höher die Anwalts- und auch Gerichtskosten.

Bei Verkehrsunfällen richtetet sich dieser Wert zum Beispiel nach dem zu ersetzenden Schaden. Ein kleiner Lackschaden wird so schnell zu einem Wert von 3.000,00 € abgerechnet.

Der entsprechende Wert in Ihrer Sorgerechts- / Umgangsangelegenheit, in der es um Ihre Enkelkinder und deren Umgang mit Ihnen geht, beträgt ebenfalls 3.000,00 €, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Ihre Angelegenheit kann und soll jedoch nicht mit einem kurzen Telefonat und der Verfassung eines Schreibens an die Haftpflichtversicherung des Gegners durch das hiesige Sekretariat erledigt werden.

Hier sind gemeinsame Besprechungen, Akteneinsicht, das Verfassen von Schriftsätzen an die Gegenseite und/oder ans Gericht, häufig mehrere Gerichtstermine und das Durcharbeiten von Gutachten notwendig.

So würde ich bei Abrechnung einer Sorge- bzw. Umgangsangelegenheit über die gesetzlichen Gebühren diese nicht angemessen intensiv bearbeiten können.

Zur Sicherstellung der angemessenen Bearbeitung biete ich daher die Annahme des Mandates verbunden mit Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.

Mittels dieser wird ein Stundenhonorar von 150,00 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer vereinbart.