Ehevertrag

Historie

Das heutige Familienrecht stammt dem Grunde nach aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts. Früher war es so, dass die meisten Ehefrauen mit der Geburt eines Kindes ihre Arbeit aufgaben und später nicht mehr arbeiteten. Der Mann hingegen ging arbeiten, verdiente Geld, erwarb Vermögen und konnte demnach in seine Altersversorgung einzahlen. Die Frau versorgte Kinder und Haushalt und konnte daher weder eigenes Vermögen aufbauen noch in ihre Altersversorgung einzahlen. Der Gesetzgebers wollte daher Hausfrauen und Mütter beim Scheitern der Ehe vor dem sozialen Abstieg schützen.

Regelungsinhalte

Da diese Verhältnisse in der Mehrzahl der heutigen Ehen nicht (mehr) vorliegen, haben immer mehr Eheleute den Wunsch, den gesetzlichen „Normalzustand“ der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht mehr gelten lassen zu wollen. Hierzu ist jedoch ein Ehevertrag von Nöten, der häufig als solcher schon als Ausdruck des Misstrauens und der möglichen Benachteiligung einer Seite angesehen wird.

Regelungsinhalt des Ehevertrages ist daher häufig die Vereinbarung eines anderen als dem gesetzlichen Güterstand. In einem Ehevertrag kann aber auch der Versorgungsausgleich vollständig oder für bestimmte Zeiten oder bestimmte Anrechte ausgeschlossen werden, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen werden, oder auch zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden.

Rechtliche Grenzen des Ehevertrages liegen z.B. bei gesetzlichen Verboten, Verstößen gegen die „guten Sitten“ und bei Regelungen, die zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen.

Letzteres könnte der Fall sein, wenn die Eheleute bei einem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bereits jetzt absehen können, dass einer der Eheleute hierbei auf Sozialhilfe angewiesen seine wird. Ein solcher Verzicht ginge dann bewusst zu Lasten der Allgemeinheit. Die konkrete Gestaltung und Inhaltskontrolle eine Ehevertrages sollte einem Rechtsanwalt oder Notar vorbehalten bleiben.